Die Wünsch-Dir-Was-Rechnung
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und von Lukas Geiger redaktionell kuratiert.
Wie der Erweiterte Bewertungsausschuss rechnet — und wieso das problematisch ist.
Wer entscheidet hier eigentlich?
Der Bewertungsausschuss ist ein paritätisches Gremium nach § 87 Abs. 3 SGB V. Drei Vertreterinnen und Vertreter des GKV-Spitzenverbands sitzen drei Vertreterinnen und Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegenüber. Ihre Aufgabe ist die Fortschreibung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) — also die Festlegung, wie viele Punkte jede ärztliche und psychotherapeutische Leistung wert ist und wie diese Punkte in Euro umgerechnet werden.
Einigen sich die beiden Bänke nicht, tagt derselbe Kreis als Erweiterter Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 4 SGB V): sechs Mitglieder plus einen unparteiischen Vorsitz plus zwei weitere unparteiische Mitglieder. Deren Stimmen geben im Streitfall den Ausschlag. Der EBA ist also der Schiedsmechanismus, der greift, wenn Kassen und Ärzteschaft sich nicht geeinigt haben — wie am 11. März 2026.
Seine Beschlüsse haben Normcharakter. Sie wirken unmittelbar als untergesetzliches Recht für über 170.000 Vertragsärztinnen, Vertragsärzte und -psychotherapeuten — ohne dass Bundestag oder Bundesrat zustimmen müssten. Wer hier rechnet, schreibt Recht.
Worum es konkret geht
Der EBA hat am 11. März 2026 die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent gesenkt. Der Beschluss wirkt seit 1. April. Die politische Debatte dreht sich um die 52-Prozent-Statistik (unser Blog dazu) und um die Frage, ob die Kürzung überhaupt sein muss. Dieser Beitrag geht eine Schicht tiefer: Wir schauen auf die Rechenformel selbst, mit der der EBA die Kürzung begründet. Sie steht in dem am 13. März 2026 veröffentlichten Beschluss der 87. Sitzung. Und sie trägt methodisch nicht.
Die Formel
Der EBA legt in seinem Beschluss (Seite 14) offen, wie die Bewertungsanpassung berechnet wird. Erstmals überhaupt steht die Formel vollständig im Beschlusstext:
Soll-Umsatz = Vergleichsertrag + Betriebsausgaben
= 134.581 € (aus 5 Facharztgruppen)
+ 39.008 € (aus Kostenstrukturerhebung 2023)
= 173.588 €
Erzielbarer Umsatz
aus Einzeltherapie = 1.548 Std. × 96,6 % × 941 Pkt × OW 2026 = 179.275 €
aus Gruppentherapie = 1.548 Std. × 3,4 % /2 × 700 Pkt × OW 2026 × 5 TN = 11.735 €
sonstiger Mehrumsatz = 1.795 €
Summe = 192.805 €
Bewertungsanpassung = 173.588 / 192.805 − 1 = −9,97 %
→ Rechnerisch: Therapiestunde 941 → 847 Punkte
→ Beschlossen: 941 → 899 Punkte (−4,5 %)
Der EBA beschließt also eine Kürzung, die weniger als die Hälfte der rechnerisch möglichen Absenkung ausmacht. Das wird von der GKV als Geste präsentiert: „Wir haben doch moderat abgesenkt.” Bevor das überzeugt, muss man allerdings fragen, woher die −9,97 % überhaupt kommen. Und das ist die interessante Geschichte.
Beschluss drei: gerechnet mit drei verschiedenen Ergebnissen
Seit Ende 2024 gibt es drei Beschlussläufe zur selben Frage. Alle drei verwenden dieselbe Methodik. Alle drei landen bei einem anderen Ergebnis.
| Sitzung | Datum | Datenbasis | Rechnerisch | Beschlossen |
|---|---|---|---|---|
| BA 753. | 11.12.2024 | KSE 2021 | −6,16 % | keine Änderung |
| EBA 84. | 22.01.2025 | KSE 2022 | −2,31 % | Strukturzuschläge −14,6 % |
| EBA 87. | 11.03.2026 | KSE 2023 | −9,97 % | Therapiestunde −4,5 % |
Jede Zeile entsteht aus derselben Formel. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Erhebungsjahrgängen der Kostenstrukturerhebung (KSE) des Statistischen Bundesamtes springt die rechnerische Absenkung von −6,16 % auf −2,31 % auf −9,97 %. Das ist keine stabile Messgröße. Das ist eine Achterbahn.
Wenn ein Rechenmodell binnen zwei Datenjahrgängen das Ergebnis um mehr als sieben Prozentpunkte schwanken lässt, misst das Modell nicht die Realität, sondern die Stichprobenlaune der Rohdaten.
Wo die Achterbahn herkommt: die Personalkosten
Der volatilste Posten ist einer, der in der Öffentlichkeit kaum diskutiert wird: die empirischen Personalkosten der Praxen.
| KSE-Jahrgang | Erhoben im Beschluss | Empir. Personalkosten | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 2019 | 80. EBA-Sitzung | 5.300 € | — |
| 2021 | 753. BA-Sitzung | 4.461 € | −15,8 % |
| 2022 | 84. EBA-Sitzung | 9.241 € | +107 % |
| 2023 | 87. EBA-Sitzung | 7.748 € | −16,1 % |
Ein Kostenblock, der binnen eines KSE-Jahrgangs um 107 Prozent nach oben und im Folgejahr um 16 Prozent nach unten springt, ist als Steuerungsgröße unbrauchbar. Der MFA-Tarif hat sich in dieser Zeit tatsächlich nur wenige Prozentpunkte verändert. Der Sprung erklärt sich durch Stichprobeneffekte — je nachdem, welche Praxen im Datenjahrgang stark vertreten sind, fallen die Werte anders aus.
Die GKV erklärt diesen Stichprobenfluktuationen den Versorgungsauftrag für mehr als 42.000 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zum Maßstab.
Die Gruppentherapie-Eskalation
Parallel passiert dasselbe mit einem anderen Posten — nur in eine Richtung:
| Erhebung | Gruppentherapie-Umsatz (modelliert) | Veränderung |
|---|---|---|
| 80. Sitzung (2023) | 4.786 € | — |
| 753. (KSE 2021) | 7.112 € | +48,6 % |
| 84. (KSE 2022) | 8.729 € | +22,7 % |
| 87. (KSE 2023) | 11.735 € | +34,4 % |
Über drei Jahre: +145 %. Der Beschluss unterstellt, dass psychotherapeutische Praxen ihre Gruppentherapie-Umsätze in drei Jahren mehr als verdoppeln. Das ist allerdings keine gemessene Zahl, sondern eine modellhafte Schätzung, was Praxen erreichen könnten, wenn sie den Strukturbedingungen des Modells entsprächen. Die gemessene Realität ist anders: Gruppentherapie ist personell voraussetzungsvoll (Supervision, Räume für 6+ Patientinnen und Patienten, Indikationsstellung). Die Kapazität lässt sich nicht binnen Monaten um 50 Prozent ausbauen.
Der Modellschritt „Gruppentherapie wird angenommen zu leisten” erhöht den Nenner in der Kürzungsformel. Je höher der erzielbare Umsatz angesetzt wird, desto stärker ist das Modell der Meinung, dass die Therapiestunde zu teuer bezahlt wird.
Die 1.548-Stunden-Fiktion
Die Auslastungsannahme des EBA stammt aus einem BSG-Urteil von 1999 (B 6 KA 14/98 R). Sie lautet:
36 Therapiestunden pro Woche × 43 Arbeitswochen pro Jahr = 1.548 Therapiestunden pro Jahr.
Damit rechnet das Modell den „erzielbaren Umsatz”. Diese Zahl bildet seit 27 Jahren die Grundlage der Vergütungsanpassungen — gegen die empirische Realität.
Das Zi-Praxis-Panel misst seit Jahren einen Median von 20–25 Therapiestunden pro Woche. Hochgerechnet auf 43 Wochen: 860–1.075 Stunden pro Jahr — etwa 63 Prozent der BSG-Modellannahme. Rechnet man die Formel mit dieser empirischen Auslastung neu, kippt das Ergebnis vollständig:
Erzielbarer Umsatz (empirisch, 63 % Auslastung) ≈ 121.500 €
Soll-Umsatz (laut EBA) = 173.588 €
Differenz = −30 %
Bei realistischer Auslastung liegt der erzielbare Umsatz unter dem Soll-Umsatz. Das Modell bestätigt die „Angemessenheit” der bisherigen Bewertung nur dann, wenn man eine Auslastung unterstellt, die empirisch weit vom Durchschnitt entfernt liegt.
Die asymmetrischen Datenjahre
Auf Seite 14 des Beschlusses steht wörtlich:
„Der Soll-Umsatz wird dabei auf Basis von Daten der Jahre 2022 und 2023 ermittelt, während die Bestimmung des erzielbaren Umsatzes unter Verwendung des Orientierungswertes des Jahres 2025 erfolgt.”
Das heißt: Kostenseite aus 2022/2023, Umsatzseite mit dem Preismaßstab 2026. Der Orientierungswert ist zwischen 2015 und 2026 um etwa 24 Prozent gestiegen. Würde man Kosten und Umsatz auf demselben Jahrgang vergleichen, fiele die rechnerische Absenkung erheblich kleiner aus — oder die Modellrechnung drehte sich um.
Die Wahl der Jahrgänge ist ergebniswirksam. Der Beschluss weist keine Sensitivitätsanalyse aus, die zeigt, wie robust die −9,97 Prozent gegen diese Jahrgangswahl sind.
Was der Bewertungsausschuss selbst dazu sagt
Auf Seite 10 des Beschlusses steht eine Protokollnotiz, die oft übersehen wird. Sie liest sich wie eine Fehlerliste der eigenen Methodik. Der Erweiterte Bewertungsausschuss bittet den Bewertungsausschuss, ein Reformkonzept für sechs Punkte zu prüfen:
- „Angleichung der Datenjahre (KSE-Daten, Abrechnungsdaten, Orientierungswert)” — räumt die oben beschriebene Asymmetrie ein.
- „Einbezug von Praxen mit angestellten Ärzten” — räumt eine Stichprobenverzerrung ein (bisher werden nur Einzel- und Gemeinschaftspraxen ohne Angestellte erfasst).
- „Aktualisierung des Facharztmixes” — räumt ein, dass die seit 2015 unveränderte Vergleichsgruppe (Chirurgie, Frauenheilkunde, Dermatologie, HNO, Urologie) fragwürdig ist.
- „Konzept der Personalkosten und der Kostenquoten” — räumt den 107-Prozent-Sprung als Problem ein.
- „Erfassung und Berücksichtigung von GKV-Einnahmen der relevanten Arztgruppen aus anderen Quellen (ASV, Hybrid-DRG, andere)” — räumt ein, dass der Vergleichsertrag unvollständig ist.
- „Konzept zur Glättung der KSE-Daten, um Schwankungen der Kennzahlen aufgrund möglicher Stichprobenfehler zu reduzieren.”
Der letzte Punkt ist der entscheidende. Der Erweiterte Bewertungsausschuss erklärt in derselben Beschlusssitzung, in der er die 4,5-Prozent-Kürzung beschließt, dass seine Datenbasis durch Stichprobenfehler verzerrt ist und dringend Glättung braucht. Und kürzt trotzdem.
Der rechtliche Zusatzpunkt
Auf Seite 13 des 87er-Beschlusses zitiert der EBA als Rechtsgrundlage für die Bereinigung des Vergleichsertrags ein BSG-Urteil vom 11. Oktober 2017 (B 6 KA 35/17 R, Rn. 43). Dieses Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht am 20. März 2023 (1 BvR 669/18) aufgehoben und zurückverwiesen. Der Spruch des BVerfG (Ziffer 3) lautet ausdrücklich:
„Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 werden aufgehoben.”
Das BVerfG hat materiell nur einen Teilaspekt (rückwirkende Differenzierung der Strukturzuschläge nach Leistungsart) für verfassungswidrig erklärt. Formell ist das zitierte Urteil damit nicht mehr in Kraft. Dass der EBA 2026 in seiner Beschlussbegründung ein Urteil zitiert, das drei Jahre zuvor aufgehoben wurde, mag rein redaktionell sein — in einem Verfahren, dessen Rechtsfolge eine flächendeckende Honorarabsenkung ist, wirkt es befremdlich.
Die politische Leerstelle
Die Bundesregierung hat am 25. März 2026 auf eine Kleine Anfrage der AfD (BT-Drs. 21/4974) geantwortet. Die Anfrage betraf genau die Auswirkungen der geplanten Kürzung auf Nachwuchs, Sitzübernahmen, Wartezeiten und regionale Versorgung. Die Antworten der Bundesregierung sind bemerkenswert:
- Zu Frage 2 (Investitionskosten bei Sitzübernahme): „Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse.”
- Zu Frage 3 (Auswirkungen auf Bereitschaft zur Sitzübernahme, Teilzeit, Neugründungen): nur Statistik ohne Bewertung.
- Zu Frage 4 (Wartezeiten, regionale Unterversorgung, Zugang chronisch Erkrankter): „Die Sicherstellung obliegt den KVen.”
- Zu Frage 5 (Netto-Einkommenssituation): Verweis auf die Begründung des EBA.
Die Antwort wurde am 24. März 2026 übermittelt. Der Beschluss des EBA war am 11. März 2026. Zwischen Beschluss und Regierungsantwort liegen 13 Tage. Die Bundesregierung hat in dieser Zeit keine Folgenabschätzung vorgelegt und verweist auf ein Gremium, das sie selbst paritätisch mit einsetzt.
Was dieselbe Formel mit realistischen Eingaben ergibt
Die EBA-Formel ist nicht per se falsch. Sie ist mit ergebnisfreundlichen Eingaben gefüttert. Um das zu zeigen, haben wir das Verfahren mit empirisch belegbaren Werten neu gerechnet — und nur diese drei Stellschrauben verändert:
| Parameter | EBA-Annahme | Realistisch | Begründung |
|---|---|---|---|
| Jahresstunden | 1.548 (36 h × 43 Wo) | 946 (22 h × 43 Wo) | Zi-Praxis-Panel Median 20–25 h/Wo |
| Gruppentherapie-Umsatz | 11.735 € (Modell KSE 2023) | 6.876 € | 3-Jahres-Mittel der früheren Modellwerte vor der Eskalation (4.786 / 7.112 / 8.729 €) |
| Personalkosten | 7.748 € (KSE 2023) | 7.150 € | 3-Jahres-Mittel über KSE 2021–2023 (Glättung nach EBA-Eigenvorschlag, Protokollnotiz Nr. 6) |
Einsetzen in die unveränderte EBA-Formel (Einzeltherapiepunkte 941, Gruppentherapiepunkte 700, Orientierungswert 2026 = 0,127404 €/Pkt):
Soll-Umsatz = Vergleichsertrag + Betriebsausgaben (3-J-Mittel Personal)
= 134.581 € + (39.008 − 7.748 + 7.150) €
= 134.581 € + 38.410 €
= 172.991 €
Erzielbarer Umsatz
aus Einzeltherapie 946 h × 96,6 % × 941 Pkt × OW 2026 = 109.557 €
aus Gruppentherapie 3-J-Mittel vor Modellrally = 6.876 €
sonstiger Mehrumsatz = 1.795 €
Summe = 118.228 €
Bewertungsanpassung = 172.991 / 118.228 − 1 = +46,3 %
Dasselbe Verfahren dreht bei realistischen Eingaben das Vorzeichen. Aus einer rechnerischen Absenkung um −9,97 Prozent wird eine rechnerische Anhebung um rund 46 Prozent. Das Ergebnis bewegt sich um 56 Prozentpunkte, ohne dass die Methode geändert wurde.
Die −9,97 Prozent sind damit kein Messergebnis. Sie sind eine Modell-Zustandsbeschreibung: „So würde die Rechnung aussehen, wenn alle 42.000 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer 36 Stunden pro Woche Therapiestunden erbrächten, ihre Gruppentherapie-Umsätze in drei Jahren mehr als verdoppelten und ihr Personal so viel kostete, wie es im schwankungsstärksten Einzeljahrgang tat.” Die +46 Prozent sind analog eine Modell-Zustandsbeschreibung mit empirisch belegbaren Eingaben.
Keine der beiden Zahlen ist als Honorarforderung gemeint. Beide zusammen zeigen aber, dass die Formel ergebnisoffen ist — und damit als Normsetzungsgrundlage für eine bundesweite Zwangsabsenkung nicht trägt.
Was aus der Rechnung bleibt
Wenn man alle Schichten wegnimmt, steht folgender Befund:
- Das EBA-Rechenmodell produziert zwischen drei Erhebungsjahrgängen drei verschiedene Ergebnisse (−6,16 %, −2,31 %, −9,97 %) — bei gleicher Methodik. Mit realistischen Eingaben produziert dieselbe Formel +46,3 %.
- Der volatilste Posten (empirische Personalkosten) schwankt um mehr als 100 Prozent zwischen zwei Jahrgängen.
- Der Nenner (erzielbarer Umsatz) enthält eine Auslastungsfiktion von 1,5-facher empirischer Realität.
- Die Datenjahre auf der Kostenseite und der Umsatzseite sind asymmetrisch zugunsten der rechnerischen Absenkung gewählt.
- Die Vergleichsgruppe ist seit 2015 unverändert und schließt zentrale Facharztgruppen aus.
- Der Ausschuss selbst listet in der Protokollnotiz sechs methodische Baustellen auf, von denen fünf das eigene Ergebnis beeinflussen.
- Die Rechtsgrundlage zitiert ein vom BVerfG aufgehobenes BSG-Urteil.
- Die Bundesregierung hat keine eigene Folgenabschätzung und verweist auf dasselbe Gremium, das die Kürzung beschlossen hat.
Das ist keine Frage der politischen Bewertung — das ist eine Frage, ob das Verfahren selbst den Anforderungen genügt, die ein Normgeber an eine Entscheidungsgrundlage stellen sollte, die bundesweit rund 42.000 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer betrifft und, am anderen Ende, Patientinnen und Patienten, die im Schnitt 142 Tage auf ein Erstgespräch warten.
Weiterführend
- Methoden-Positionspapier PP-004 — „Die 52-Prozent-Statistik: Methodenkritik, Zyklusdiagnose und robuste Unterversorgungsbefunde”: PDF
- Strategie-Positionspapier PP-005 — „Alle Jahre wieder: Wie ihr den nächsten Zyklus gewinnt”: PDF
- Blog: Die 52-Prozent-Statistik — Wie man eine Honorarkürzung rechnet
- Analyse: Spieltheorie des Psychotherapie-Honorars
Quellenverzeichnis (Originaldokumente):